Raumnutzungsvereinbarung
Stand: 09/2026
§ 1 Vertragsgegenstand
- Der Vermieter überlässt dem Mieter die im Angebot genannte Räumlichkeit.
- Die Ausstattung richtet sich nach dem Angebot.
- Der Vermieter übergibt die Räumlichkeit in gereinigtem, einwandfreiem Zustand.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und die Ausstattung pfleglich zu behandeln und sie vollständig und unbeschädigt zurückzugeben.
- Mit der Annahme des Angebots gilt die Raumnutzungsvereinbarung als von beiden Parteien akzeptiert.
§ 2 Nutzungszeit
- Das Nutzungsverhältnis besteht während des im Angebot genannten Zeitraums.
- Die Überlassung des Raums erfolgt zur Durchführung der im Angebot genannten Veranstaltung.
§ 3 Nutzungsgebühren
- Mit den Nutzungsgebühren sind Nebenleistungen wie Reinigung der Räume und Bereitstellung der vereinbarten Ausstattung abgegolten.
- Zusatzleistungen wie zum Beispiel zusätzliche Ausstattungsgegenstände, die im vertraglichen Leistungsumfang nicht enthalten sind, werden nach der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters abgerechnet, soweit keine abweichende Vereinbarung erfolgt.
§ 4 Pflichten des Mieters
- Der Mieter hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Er ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und behördlichen Auflagen verantwortlich.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, die Räume Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.
- Der Mieter haftet für alle Personen- oder Sachschäden, die er, seine Mitarbeiter/-innen und sonstigen Vertragspartner sowie Teilnehmende an der Veranstaltung verursachen. Insbesondere haftet er für Schäden an Einrichtungsgegenständen und technischer Ausstattung der Mieträume, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang entstanden sind.
§ 5 Haftung des Vermieters
- Der Vermieter stellt dem Mieter die Mieträume zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollten offensichtliche Mängel vorliegen, so werden diese vom Vermieter unverzüglich nach Kenntnis beseitigt.
- Im Übrigen haftet der Vermieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Kündigung
Die Stornobedingungen sind in den Stornobedingungen geregelt.
Beide Parteien sind berechtigt, den Nutzungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung durch den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn der Mieter eine andere als die vereinbarte Veranstaltung durchführen würde oder dies zu befürchten ist.